Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „SHG Osteoporose Bremen Nord e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen werden.

§ 2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheit und Rehabilitation von Osteoporose-Betroffenen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Förderung und Publikation von medizinischen, ernährungsphysiologischen, psychischen, gymnastischen und sozialen Erkenntnissen in Bezug auf die Osteoporose in Zusammenarbeit mit Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten, Übungsleitern, Ernährungs- und Sozialexperten sowie wissenschaftlichen Organisationen, fachkundige Unterweisung von Osteoporose-Betroffenen und Erfahrungsaustausch durch Informationstreffen. Aufklärung und Unterstützung auf sozialrechtlichem Gebiet. Entsprechend dieser Zielsetzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erwerben können: als ordentliches Mitglied alle Osteoporose Betroffenen,als förderndes Mitglied jede natürliche und juristische Person.Hier ist eine einstimmige Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich (Beitrittserklärung) an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Quartals möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

Ausgeschlossen wird, wer das Ansehen des Vereins schädigt oder der Satzung entgegen arbeitet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, bei Einspruch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus per Einzugsermächtigung zu entrichten. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer, der Beirat.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt sich aus folgenden vier Mitgliedern zusammen:

Vorsitzende/r –  Stellv. Vorsitzende/r – Schatzmeister/in – Schriftführer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Amt. Gesetzliche Vertreter gemäß § 26 BGB des Vereins sind: Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in.

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss jährlich einberufen werden und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, oder bei ihrer/seiner Verhinderung, durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, unter Wahrung der Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von mind. 1/3 der Mitglieder beantragt werden, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet hat. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Wahl des Vorstandes, Wahl der zwei Kassenprüfer, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes, Bildung von Arbeitsausschüssen, die beratende Funktion haben, Satzungsänderung, Festlegungen von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins, Festlegung der Beiträge, Bestellung des Wissenschaftlichen Beirats, Ernennung zum Ehrenmitglied, Klärung von Streitigkeiten.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit wirksam. Sie werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung erfolgen soll.

§ 8

Vermögensbildung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9

Begünstigungsverbot

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Keine Person darf im Namen des Vereins oder mit dem Namen des Vereins Geschäfte zu seinen Gunsten oder zu Gunsten anderer tätigen.

§ 10

Wissenschaftlicher Beirat

Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung und Unterstützung des Vereins. Dem Wissenschaftlichen Beirat können Ärzte/innen (Innere Medizin – Endokrinologie , Radiologie, Orthopädie und Gynäkologie), Psychologen/innen, Heilgymnastiker/innen, Ernährungs- und Sozialexperten/innen angehören.

§ 11

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen keine anderen Ämter innerhalb des Vereins haben. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Allein den Kassenprüfern steht das Recht zu, die Entlastung des/der Schatzmeister/s/in und des Vorstandes zu beantragen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Jona, Knochenhauerstraße 15, 28195 Bremen, der Stiftung Friedehorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3  Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 14

Schlussbestimmungen

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

Der Vorstand, Referenten und beauftragte Mitglieder erhalten Ersatz der tatsächlichen entstandenen Kosten nach dem Beamten-Reisekosten-Gesetz (BRKG). Alle Kosten müssen vom Vorstand genehmigt sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Bremen.

Bremen, den 11.12.2006